22. November 2024
Am Nachmittag des 22. November 2024 stimmte der Bundesrat über verschiedene Gesetzesentwürfe (Drucksache 493/24) zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ab. Das SprengG regelt die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Deutschland.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatte erneut eine Initiative des Landes Berlin zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) aus dem Jahr 2019 aufgegriffen (Drucksache 493/1/24). Diese zielt darauf ab, § 24 Abs. 2 Nr. 2 dergestalt zu ändern, dass kommunale Behörden die Verwendung von Feuerwerk in ihrem Zuständigkeitsbereich vollständig untersagen können. Derzeit ist dies nur in dicht besiedelten Gebieten und in Bezug auf Feuerwerkskörper der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung möglich.
Die Empfehlung des Innenausschuss sah vor (Ziffer 5), die Einschränkungen „mit ausschließlicher Knallwirkung“ und „dichtbesiedelten“ zu streichen und durch Gründe „des Tier-, Natur oder Umweltschutzes, Brandschutzes, Lärmschutzes, Gesundheitsschutzes oder zur Verhinderung sonstiger Störungen der öffentlichen Ordnung“ zu ersetzen, welche jedoch für ein Verbot nicht zwingend vorliegen müssen. Hiermit wäre eine weitreichende Ermächtigungsgrundlage für vollständige Verbote auf kommunaler Ebene geschaffen.
Dem Bundesrat ebenfalls zur Stellungnahme vorgelegt war ein Antrag des Landes Rheinland-Pfalz (Drucksache 493/2/24). Dieser sah vor, eine dritte Ziffer in § 24 Abs. 2 der 1. SprengV aufzunehmen, welche es kommunalen Behörden ermöglicht, die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Nähe von Tierheimen, Tierschutzvereinen oder Tierparks zu untersagen, um „das Wohl der dort lebenden Tiere zu schützen“.
Beide Ausschussempfehlungen wurden vom Bundesrat mit deutlicher Mehrheit abgewiesen. Auf eine Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Frage, ob und inwieweit die obengenannte Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen, realisiert werden kann (Ziffer 6), wird ebenfalls verzichtet. Am gestrigen Nachmittag hatte sich auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gegen ein Totalverbot auf Bundesebene ausgesprochen: „Ein bundesweites Totalverbot privaten Silvesterfeuerwerks wäre nicht verhältnismäßig.“, erklärte ein Sprecher.
Demgegenüber folgte der Bundesrat mehrheitlich (Ziffern 1 – 3) den Empfehlungen des Innenausschusses in Bezug auf die geplanten Änderungen des SprengG und weiterer Gesetze zur effektiven Verhütung und Ahndung von Automatensprengungen. Tatsächlich wirken sich die Änderungen auch auf den Umgang mit Feuerwerkskörpern aus und ziehen teils drastische Strafverschärfungen nach sich. Bereits im August hatte der bvpk dazu ausführlich und größtenteils ablehnend Position bezogen.
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