Das Kulturgut Feuerwerk fasziniert weltweit – manche als Zuschauer:innen, andere als Hobby oder als Beruf. Feuerwerk hat viele Facetten – ob als Silvesterbrauch, professionelles Feuerwerk zum Abschluss von Feierlichkeiten, Spezialeffekt in Theater und Film oder bildnerisches Medium in den Künsten.
Auch im deutschsprachigen Raum gibt es eine vielfältige, nichtkommerzielle Feuerwerkskultur. Sie wird getragen von Einzelpersonen, Vereinen und anderen Zusammenhängen, die der Feuerwerkerei in verschiedenen Formen nachgehen. Hierzu gehören Treffen zum gemeinsamen Feuerwerken, Feuerwerkswettbewerbe für Amateure mit aufwändig gestalteten und künstlerisch anspruchsvollen Choreographien, aber auch z.B. das Sammeln historischer Feuerwerkskörper und Feuerwerksliteratur.
Auf dieser Seite zeigen wir Wege auf, Feuerwerk als Amateur auszuüben. Wenn du dich für die Feuerwerkerei als Beruf interessierst, findest du hier Infos, wie man Feuerwerker oder Feuerwerkerin wird .
Einmal im Jahr selbst die Funken sprühen zu lassen, birgt für Millionen Menschen eine ganz besondere Faszination. Ohne besondere Genehmigungen ist das in Deutschland nur in einer Nacht des Jahres erlaubt: an Silvester. Für viele Menschen ist diese Nacht wegen des selbstgestalteten Feuerwerks nicht nur Schluss-, sondern auch Höhepunkt des Jahres. Im Zentrum steht dabei meist nicht die Lust am möglichst lauten Knall, sondern anspruchsvolle Choreographien, faszinierende Leuchteffekte und das Funkeln in den Augen der Zuschauer:innen.
Insbesondere an Silvester muss mit Feuerwerk sicher und rücksichtsvoll umgegangen werden. Hinweise und Tipps dazu gibt’s hier .
Auch unter dem Jahr erfreuen sich Amateurfeuerwerker:innen an der Feuerwerkerei. Die äußerst restriktiven Regularien in Deutschland bieten zwei Möglichkeiten, auch unter dem Jahr nicht kommerziell mit Feuerwerk umzugehen.
Mit einer Ausnahmegenehmigung darf Feuerwerk der Kategorie F2 (Klein- bzw. Silvesterfeuerwerk) auch unter dem Jahr verwendet werden. Viele Menschen nutzen diese Gelegenheit für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder zu anderen Anlässen. Insbesondere wenn das Budget nicht ausreicht, um ein professionelles Feuerwerk zu beauftragen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach §24 (1) 1. SprengV eine Möglichkeit, Feuerwerk selbst zu planen und umzusetzen. Hier erläutern wir einige Aspekte der Ausnahmegenehmigung.
Die 1. Verordnung zum SprengG regelt: Die zuständige Behörde kann [...] im Einzelfall [..] aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. Was als begründeter Anlass gilt, variiert je nach Bundesland und Stadt bzw. Landkreis. An manchen Orten reicht z.B. ein Geburtstag oder eine Hochzeit als Begründung, an anderen muss es etwa ein runder Geburtstag oder eine Silberhochzeit sein. Eine Nachfrage bei der lokalen Verwaltung im Voraus kann helfen, Kosten und Mühen zu vermeiden.
Die Ausnahmegenehmigung wird bei der Verwaltung der Stadt bzw. des Kreises beantragt, in der das Feuerwerk stattfinden soll. Oft ist das Ordnungsamt zuständig, manchmal die Gewerbeaufsicht und in einigen Fällen auch andere Behörden innerhalb der Verwaltung. Bei Unsicherheiten, wohin der Antrag gerichtet werden muss, hilft eine kurze Internetsuche. Die meisten lokalen Verwaltungen stellen ein Formular für den Antrag zur Verfügung.
In der Regel wird die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen erteilt. Diese beziehen sich meist auf Brandschutz, Uhrzeiten oder die maximale Dauer des Feuerwerks. Fast immer beauflagt wird der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
Häufigste Auflage bei einer Ausnahmegenehmigung nach §24 (1) 1. SprenGV ist eine Haftpflichtversicherung, die Schäden durch die Verwendung von Feuerwerkskörpern abdeckt. Die meisten privaten Haftpflichtversicherungen decken Schäden durch Feuerwerk nicht ab. Der BVPK bietet seinen Mitgliedern eine kostengünstige Versicherung.
Wer der Feuerwerkerei dauerhaft als Hobby nachgehen möchte, kann dafür eine Erlaubnis beantragen. Diese wird auch gerne Erlaubnisschein oder schlicht Schein nach §27 SprengG genannt. Wir erläutern hier einige Aspekte dieser Erlaubnis.
Die Erlaubnis nach §27 SprengG gilt ausschließlich für das nichtgewerbliche Verwenden von Feuerwerk. Ein Feuerwerk als Dienstleistung für Dritte anzubieten, ist mit dieser Erlaubnis ausgeschlossen.
Für die Erlaubnis ist es nicht notwendig, eine Fachkunde nachzuweisen, also einen Lehrgang zu besuchen. Wird keine Fachkunde nachgewiesen, berechtigt die Erlaubnis in der Regel, Feuerwerkskörper der Kategorien 2 und 3 auch unter dem Jahr zu verwenden. Wird die Fachkunde nachgewiesen (z.B. durch den Besuch eines Lehrgangs Abbrennen von Feuerwerken), dürfen auch Feuerwerkskörper der Kategorie 4 erworben und verwendet werden.
Um eine Erlaubnis nach §27 SprengG zu beantragen, ist eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, für die die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit überprüft werden. Unter folgendem Link findest du alle Infos rund um die Unbedenklichkeitsbescheinigung .
Anders als z.B. beim Verwenden von pyrotechnischen Sätzen für Böller- oder Wiederlader ist ein Bedürfnisnachweis für die Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern nicht notwendig (§27 (3) SprengG ).
Unbedenklichkeitsbescheinigung und Erlaubnis werden bei der jeweiligen Erlaubnisbehörde beantragt. Diese ist je nach Bundesland bei verschiedenen Behörden angesiedelt: In manchen Ländern sind es Gewerbeaufsichtsämter oder Regierungspräsidien, in anderen Ländern werden die Anträge lokal (Stadt oder Landkreis) entgegengenommen und weitergeleitet.
Sowohl für die Unbedenklichkeitsbescheinigung als auch für die Erlaubnis selbst fallen Kosten an. Diese variieren je nach Bundesland und Stadt bzw. Landkreis. Sowohl für die Unbedenklichkeitsbescheinigung als auch den Erlaubnisschein ist mit einem Kostenrahmen zwischen je 50 und 250€ zu rechnen.
In der Regel wird die Erlaubnis mit Auflagen eingeschränkt. Diese beziehen sich meist auf die Menge der maximal erlaubten Feuerwerkskörper bzw. Nettoexplosivmasse (NEM) pro Jahr, manchmal auch auf die Anzahl der Feuerwerke pro Jahr. Fast immer beauflagt wird der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
Häufigste Auflage beim Erteilen einer Erlaubnis nach §27 SprengG ist eine Haftpflichtversicherung, die Schäden durch die Verwendung von Feuerwerkskörpern abdeckt. Die meisten privaten Haftpflichtversicherungen decken Schäden durch Feuerwerk nicht ab. Der BVPK bietet seinen Mitgliedern eine kostengünstige Versicherung.
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