Das Positionspaper kann auch als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Stand: November 2025
Wie in nahezu allen europäischen Ländern ist selbstgezündetes Feuerwerk in Deutschland eine seit Generationen etablierte Kulturpraktik und fester Bestandteil des Brauchtums zum Jahreswechsel.
In den letzten Jahren stand Silvesterfeuerwerk im Fokus einer verstärkten gesellschaftlichen Debatte. Dabei werden einerseits Forderungen laut, die Verwendung von privatem Silvesterfeuerwerk einzuschränken, andererseits die Regulierung von Silvesterfeuerwerk zu liberalisieren.
Mit seinen überwiegend restriktiven Regeln schafft die bisherige Gesetzgebung einen Interessenausgleich zwischen jenen Bürger:innen, denen die Verwendung von Feuerwerk am Herzen liegt und jenen, die sich durch Feuerwerk gestört fühlen.
Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass die Verwendung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 ganzjährig untersagt ist und lediglich an zwei Tagen im Jahr (31. Dezember und 1. Januar, also de facto in einer Nacht im Jahr) erlaubt ist.
Weitere Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 wären weder geeignet, erforderlich noch angemessen, um die mitunter propagierten Ziele von Befürworter:innen weiterer Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 zu erreichen.
Der Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. lehnt weitere Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 ab und fordert:
Eine stärkere Aufklärung von Öffentlichkeit und Kommunen über die bestehenden Rechtsvorschriften zum Gebrauch von Silvesterfeuerwerk sowie den bestehenden Möglichkeiten zu dessen Einschränkung.
Ein konsequentes Vorgehen gegen rechtswidrige Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwenden von Explosivstoffen und Feuerwerkskörpern unter ausreichender Ausstattung der Kriminalbehörden in Bund und Ländern sowie grenzüberschreitenden Kooperationen.
Umfassende Präventionsprogramme zu den Risiken illegal in Verkehr gebrachter Explosivstoffe und Feuerwerkskörper, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene.
Die nationale Gesetzgebung stärker an die mit der EU-Richtlinie 2013/29/EU intendierte Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände anzupassen.
Die gesellschaftliche Debatte um Silvesterfeuerwerk zu versachlichen und auf eine breitere empirische Evidenzgrundlage zu stellen.
Feuerwerk markiert seit Jahrhunderten die Höhepunkte festlicher Anlässe auf allen Kontinenten, so auch in Europa und Deutschland. Dies gilt für Stadtfeste, Sportveranstaltungen und Konzerte genauso wie für die privaten Wendepunkte des Lebens wie Geburtstage, Hochzeiten und den Jahreswechsel. Feuerwerk selbst zu gestalten, birgt insbesondere zu Silvester für viele Menschen eine besondere Faszination und ist fester Bestandteil der Traditionen zum Jahreswechsel.
Seit geraumer Zeit werden von verschiedenen Seiten Rufe laut, die ohnehin restriktiven Regeln zur Verwendung von Feuerwerk weiter zu verschärfen; dies gilt insbesondere für das jährliche Silvesterfeuerwerk. Andere Stimmen hingegen fordern eine weitere Harmonisierung des deutschen Sprengstoffrechts mit dem EU-Recht. Aktuell wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine Novellierung des Sprengstoffgesetzes (SprengG), in dem auch die Verwendung von Silvesterfeuerwerk reguliert wird, vorbereitet.
Vor diesem Hintergrund äußert sich der Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. (bvpk) zu einer möglichen Änderung der Regulierung von Verkauf und Verwendung insbesondere von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Besondere Beachtung finden hierbei aktuelle Vorschläge zu Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk und deren möglichen Konsequenzen.
In Mitteleuropa wurde das neue Jahr bereits in vorchristlicher Zeit mit Lärm und Feuer begrüßt. Feuerwerk gelangte Ende des 14. Jh. in den deutschsprachigen Raum und wurde Bestandteil verschiedener Feste.1 Ab dem 15. Jh. diente es vor allem der Selbstinszenierung des Adels sowie der Unterhaltung bei Hofe. In einer „Feuerwerker-Ordnung“ definierte Kaiser Karl V. 1533 eine erste Sicherheitsregulierung und eine Berufs-ethik für die Feuerwerkerei. Mit dem Niedergang des Absolutismus zum Ende des 18. Jh. wurde das Feuerwerk zunächst zum Statussymbol des Bürgertums, zum Medium der Schaustellenden und schließlich zum symbolischen Konsumgut der Arbeiterklasse. Zum Jahreswechsel ersetzte es das bis dahin übliche Gewehrschießen. Der älteste Nachweis für Silvesterfeuerwerk in der breiten Bevölkerung stammt aus dem Jahr 1802. Die Blütezeit erlebte die Produktion von Kleinfeuerwerk in Deutschland während der 1920er Jahre, als rund 200 Betriebe Feuerwerk zum Selberzünden herstellten und auch exportierten. Zur Zeit des Nationalsozialismus dienten Feuerwerke erneut der Inszenierung von Macht und Herrschaft. Zwei Monate nach Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde ein vollständiges Feuerwerksverbot von den Nationalsozialisten ausgesprochen.
In der neu gegründeten Bundesrepublik wurde Feuerwerk 1953 wieder für die Allgemeinheit zugelassen und dabei erstmals in verschiedene Klassen unterteilt. Für die Verwendung der Klassen III, IV und V (heute Kategorien F3, F4) wurde eine Erlaubnis notwendig, die Klassen I und II (heute Kategorien F1 und F2) blieben erlaubnisfrei. Mit Ausnahme des Jahreswechsels war bei der Verwendung die gesetzliche Nachtruhe einzuhalten; alle weiteren Regulierungen waren Angelegenheit der Bundesländer. Im Jahr 1976 wurden die bestehenden Landesgesetze zum Umgang mit Explosivstoffen2, erhielt in der Kurzfassung aber dennoch den Namen Sprengstoffgesetz (SprengG).
Diese Grundgesetzänderung wird uns die Möglichkeit geben, der Rechtszersplitterung auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts ein Ende zu machen.
(Dr. Jürgen Schmude, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 1976)
Mit der Verabschiedung der beiden Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) im Jahr 1977 wurde das erlaubnisfreie Kleinfeuerwerk für einstmals jede Gelegenheit auf Silvesterfeuerwerk reduziert.3 Zugleich erfuhren das Feuerwerk und damit auch der Silvestertag eine Aufwertung als „Ausnahmeerscheinungen“ (s. Abschnitt 3.3). Viele der in den 1970er Jahren geschaffenen Regulierungen wurden im Lauf der nächsten Jahrzehnte schrittweise weiter verschärft. Deutschland verfügt somit heute über eine der strengsten Gesetzgebungen zu Feuerwerk in ganz Europa (s. Abschnitt 2.5).
Die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände stellt europaweite Regelungen zur Kategorisierung, Herstellung und Zulassung von Feuerwerk auf.4 Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch das SprengG5 und die dazugehörigen Verordnungen. § 3a (1) SprengG unterscheidet vier Kategorien von Feuerwerkskörpern:
| Kategorie | Definition | Beispiele |
Mindest- alter |
Erlaubnis- schein erforderlich |
| F1 | sehr geringe Gefahr | Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Bodenwirbel | 12 | nein |
| F2 | geringe Gefahr | Silvesterfeuerwerk, Raketen, Batterien, Knallkörper | 18 | nein |
| F3 | mittlere Gefahr | Raketen, Batterien, Knallkörper | 18 | ja |
| F4 | große Gefahr | Großfeuerwerk, Feuerwerkskugeln | 21 | ja |
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen verwendet werden.6 Die Abgabe von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ganzjährig verboten. Lediglich an den letzten drei Geschäftstagen eines Kalenderjahres (i.d.R. 29. - 31. Dezember) ist die Abgabe an volljährige Personen gestattet.7 Auch die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ganzjährig untersagt, nur am 31. Dezember und 1. Januar ist sie Personen ab 18 Jahren gestattet.8 Umgangssprachlich wird diese Kategorie daher als Silvesterfeuerwerk bezeichnet (s. Abschnitt 2.1). Die Verwendung außerhalb dieses Zeitraums setzt eine Ausnahmegenehmigung kommunaler Behörden oder den Besitz eines Befähigungsscheins voraus.9 Neben den zeitlichen Einschränkungen nimmt das Sprengstoffrecht einige Feuerwerkskörper aus der Kategorie F2, darunter Raketen mit mehr als 20g Nettoexplosivstoffmasse, Knallkörper auf Basis von Kaliumperchlorat (sog. Blitzknallsatz) und unvorhersehbar rotierende Bodenwirbel (sog. Schwärmer) aus und ordnet sie den Kategorien F3 bzw. F4 zu.10 Diese dürfen grundsätzlich nur von Inhaber:innen eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheins abgebrannt werden.
Generell untersagt ist das Abrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken-häusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen.11 Zudem gibt die 1. SprengV den Kommunen weitere Möglichkeiten zur Einschränkung der Verwendung von Silvesterfeuerwerk. So kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Silvesterfeuerwerk
in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und
mit ausschließlicher Knallwirkung (Knallkörper bzw. Böller) in bestimmten dichtbesiedelten Gebieten oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
nicht abgebrannt werden darf.12
Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wird diese Regelung von den Kommunen kaum angewendet.13 Ob und in welchem Umfang die Kommunen von diesen Möglichkeiten der Einschränkung Gebrauch machen, war z.B. 2020 Gegenstand einer Befragung der Bundesregierung im Bundestag.14 Gemäß der Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) liegen der Bundesregierung keine Zahlen hierzu vor. Dem bvpk sind nur sehr wenige Beispiele bekannt, in denen die Kommunen von den Verbotsmöglichkeiten der 1. SprengV Gebrauch machen.
In den letzten Jahren waren der vorsätzliche Missbrauch von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zu Silvester und der illegale Vertrieb von Feuerwerkskörpern der Kategorien F4 verstärkt in den Medien präsent. Wie die Europäische Kommission feststellt, gelangen immer wieder Feuerwerkskörper der Kategorie F4, die nur für den professionellen Gebrauch bestimmt sind, in die Hände von Anwender:innen ohne entsprechende Erlaubnis und Befähigung für deren Verwendung.15 Von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 geht eine “große Gefahr” aus und die unprofessionelle Handhabung dieser Feuerwerkskörper kann zu erheblichen Verletzungen oder Sachenschäden führen.16 Des Weiteren ist zu beobachten, dass Schallerzeuger der Kategorie P1 vermehrt zu Vergnügungs- statt zu technischen Zwecken in Verkehr gebracht und verwendet werden.
In diesem Kontext wurden in den letzten Jahren in einigen Großstädten (z.B. Berlin und München) Verbotszonen für das Abbrennen und Mitführen von Feuerwerk für einzelne Straßen und Plätze verhängt. Dies erfolgte auf Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts der jeweiligen Länder. Dieses ermöglicht ordnungsrechtliche Allgemeinverfügungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu erlassen. Begründet wurden die Verbotszonen im Wesentlichen mit dem wiederholten vorsätzlichen Missbrauch von Pyrotechnik und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines “Schutzes der Rechtsordnung” sowie Verletzungen durch Feuerwerkskörper und einem daraus resultierenden “Schutz von Leben und Gesundheit von Personen”. Die Rechtskonformität dieser Verbotszonen kann in mindestens zweierlei Hinsicht als umstritten eingeordnet werden: So kommt dem Bund seit 1976 die ausschließliche Gesetzgebung im Bereich des Sprengstoffrechts zu (Art. 73 I Nr. 12 GG sowie §51 (1) Nr. 4 SprengG); das Sprengstoffgesetz und seine Verordnungen gelten als abschließend. Landesrechtliche Vorschriften zum Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern würden demnach gegen die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen. Diese Rechtsauffassung wurde 2016 vom Verwaltungsgerichtshof Kassel17 sowie 2023 vom VG Stuttgart18 bestätigt. Weiterhin ist fraglich, ob in den jeweiligen Fällen die Bedingungen für ein Tätigwerden zum Zweck der Gefahrenabwehr erfüllt sind. Hierfür müsste eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit” vorliegen.19 Dies ist insbesondere fraglich, da von zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gemäß Definition des Gesetzgebers lediglich eine “geringe Gefahr” ausgeht.
Zu den Jahreswechseln 2020/21 und 2021/22 wurde durch die Bund-Länder-Runde ein Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 beschlossen und durch eine kurzfristige Änderung von §22 (1) 1. SprengV umgesetzt. Darüber hinaus beschlossen mehrere Länder sowie Kommunen ein Verbot der Verwendung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Rechtsgrundlage hierfür waren das Infektions-schutzgesetz in Verbindung mit der Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Begründung für beide Maßnahmen war die angestrebte Entlastung des Gesundheitssektors durch das Vermeiden von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus sowie durch das Vermeiden von Unfällen durch Feuerwerk. In Anbetracht des Umstands, dass das Abbrennen von privatem Feuerwerk nicht per se mit Menschenansammlungen einhergeht und Verletzungen durch Feuerwerk nur in geringstem Maße zu vollen Notaufnahmen an Silvester beitragen (vgl. Abschnitt 3.1e), bleibt diese Maßnahme äußerst umstritten und wurde bis heute keiner Evaluierung unterzogen. Mehrere Klagen sind gegen das Verbot anhängig. Der bvpk hat zu den Verboten im Kontext der Corona-Pandemie ausführlich Stellung genommen.20
Mit dem Jahreswechsel 2024/25 rückte die missbräuchliche Verwendung von rechtswidrig in Verkehr gebrachten Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sowie Eigenlaboraten in den Fokus der Öffentlichkeit. Grund hierfür waren fünf Todesfälle in der Silvesternacht, die durch die vorgenannten Stoffe in den Händen von Laien verursacht wurden.21 Im Berliner Bezirk Schöneberg wurde die gesamte Häuserfront eines Wohnhauses durch ein Eigenlaborat entglast.22
Der Phänomenbereich des Inverkehrbringens, Überlassens und Verwendens illegaler Explosivstoffe erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
Feuerwerkskörper der Kategorie F3 sind in vielen europäischen Ländern frei verkäuflich. In Deutschland hingegen sind sie an einen Erlaubnisschein geknüpft, dessen Erteilung eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (Zuverlässigkeitsprüfung) voraussetzt. Die Feuerwerkskörper der Kategorie F3 ähneln in Aufbau und Verwendung meist denen der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) und unterscheiden sich vor allem in den maximal zulässigen Satzmengen. Dies begründet, dass für Erwerb und Verwendung von Artikeln dieser Kategorie eine Erlaubnis mit Sicherheitsüberprüfung, jedoch keine spezifische Fachkunde vorausgesetzt wird.
Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind ausschließlich für den Gebrauch durch ausgebildete, professionelle Pyrotechniker mit entsprechender Fachkunde und Zuverlässigkeitsprüfung bestimmt. Das Überlassen an Personen ohne entsprechende Befähigung ist strafbewehrt. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 können in Aufbau und Funktionsweise jenen der Kategorie F2 oder F3 ähneln (z.B. Batterien, Vulkane, Raketen), verfügen in diesem Fall jedoch i.d.R. über deutlich höhere Satzmengen. Häufig unterscheidet sich ihr Aufbau jedoch grundsätzlich von gemeinverfügbarem Feuerwerk, was mit massiven Gefahren einhergeht; dies gilt z.B. für Feuerwerkskugeln oder -zylinder.
Unzertifizierte Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind Stoffgemische oder Gegenstände, die keine Baumusterprüfung durch eine dafür auf europäischer Ebene akkreditierten Stelle (Notified Body) durchlaufen haben und demnach über keine gültige CE-Zulassung und Nummer verfügen. Verbreitung und Verwendung dieser Gegenstände ist sowohl für Laien als auch für zertifizierte Pyrotechniker:innen rechtswidrig und strafbewehrt. Es existieren illegale Feuerwerkskörper, auf die gefälschte bzw. ungültige CE-Nummern gedruckt wurden. Diese Gegenstände finden sich in verschiedenen Bereichen. Insbesondere Knallkörper mit z.T. erheblichen Mengen des stark explosiven Blitzknallsatz scheinen in dieser Gruppe verbreitet zu sein. Dieser Stoff ist zum Erzeugen einer reinen Knallwirkung in der Kategorie F2 nicht erlaubt.
Eigenlaborate sind Explosivvorrichtungen, die von ihren Anwender:innen selbst hergestellt werden. Dabei werden explosive Gemische eigens zusammengestellt, mitunter aber auch Feuerwerkskörpern der Kategorien F4 oder unzertifizierten pyrotechnischen Gegenständen entnommen. Neu verarbeitet, zu größeren Einheiten zusammengefügt und mit stärkeren Einschlüssen (Verdämmung) versehen, können diese verheerende Wirkung entfalten. Im kriminalistischen Bereich werden diese Gegenstände neben anderen Vorrichtungen als Unkonventionelle Brand- und Sprengvorrichtungen (UBSV) zusammengefasst.
Die genannten Gegenstände werden rechtswidrig zu Vergnügungszwecken, im Kontext von Vandalismus, Diebstahl (z.B. Geldautomatensprengungen) und Terrorismus eingesetzt. Häufig verursachen sie Sach- oder Personenschäden bei unbedarften Anwender:innen und Personen in unmittelbarer Nähe, die keine Schädigungsabsichten gegenüber Dritten hegen, aber fahrlässig und rechtswidrig mit den Gegenständen umgehen.
Nach Recherchen des Bundesverbands für Pyrotechnik sind die o.g. Gegenstände mit wenigen Klicks im Netz zu bestellen. Dies gilt für einschlägige Kanäle und User auf Telegram und TikTok sowie entsprechende Online-Shops im Netz, die Feuerwerkskugeln und andere extrem gefährliche Gegenstände im Netz vertreiben. Sowohl die Internetauftritte als auch die physische Infrastruktur dieser Shops ist zumeist im europäischen Ausland angesiedelt. Der Transport gefährlicher Güter auf der Straße unterliegt strengen Regelungen. Explosionsgefährliche Stoffe dürfen ab einer bestimmten Kategorie und Menge nur durch dafür vorgesehene und zertifizierte Beförderer transportiert werden. Der Transport durch herkömmliche Versanddienstleister ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Lieferung der Bestellungen aus illegalen Shops erfolgt jedoch meist über herkömmliche Lieferdienste, die über den Inhalt der Sendungen nicht in Kenntnis gesetzt werden. So entsteht bereits bei den Lieferwegen eine erhebliche Gefahr.
Anfang 2025 ergab eine Kleine Anfrage der Partei Die Linke im Deutschen Bundestag23 am Beispiel der Feuerwerkskugel, dass die Bundesregierung über praktisch keine Erkenntnisse über die Verbreitung von illegalem Feuerwerk verfügt. Aus verschiedenen Landeskriminalämtern ist zu hören, dass Erfolge gegen den illegalen Handel mit Explosivstoffen oft nur durch langwierige Ermittlungsarbeit und internationale Kooperation möglich sind und dass dafür nicht ausreichende Mittel für entsprechende Ermittlungsarbeiten zur Verfügung stünden.
Eine Abfrage des bvpk aus Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) bei allen Landespolizeien ergab, dass in den letzten Jahren bedeutsame Mengen illegaler Pyrotechnik sichergestellt wurde. Die Abfrage zeigte ebenfalls, dass in dieser Hinsicht kein einheitliches Dokumentations- bzw. Berichtwesen existiert. So dokumentieren manche Länder das wenig aussagekräftige Bruttogewicht der beschlagnahmten Feuerwerkskörper, andere die Nettoexplosivmasse (NEM), wieder andere Stückzahlen. In manchen Ländern werden keine Angaben dazu erfasst. Dies verunmöglicht das Ermitteln einer aussagekräftigen Gesamtmenge oder ein Vergleich der in den Bundesländern beschlagnahmten Mengen.
Die Existenz eines umfassenden Lagebildes oder einer koordinierten Strategie von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Explosivstoffkriminalität ist somit nicht erkennbar. Auch eine Strategie zur Prävention von Verletzungen und Schäden durch Aufklärung über die Gefahren von illegal in Vertrieb gebrachten Feuerwerkskörpern und Explosivstoffen scheint weder auf Bundes- noch auf Landesebene zu existieren.
Auch nach der Harmonisierung der Kategorisierung, Herstellung und Zulassung von Feuerwerk innerhalb der Europäischen Union bleiben die nationalen Gesetzgebungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Feuerwerk, vielfältig und von kulturhistorischen Faktoren geprägt.24 Das deutsche Sprengstoffrecht zählt dabei zu den restriktivsten Regulierungen (s. Abbildung 1), indem es
die Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F3 grundsätzlich an eine Erlaubnis bindet (16 von 27 Staaten innerhalb der EU und 9 von 13 europäischen Staaten außerhalb der EU gestatten die erlaubnisfreie Verwendung ganzjährig oder an kulturhistorisch begründeten Feuerwerkstagen),
die erlaubnisfreie Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 an nur zwei Tagen im Jahr gestattet (17 von 27 Staaten innerhalb der EU und 11 von 13 europäischen Staaten außerhalb der EU gestatten die erlaubnisfreie Verwendung grundsätzlich oder an mehr als zwei Feuerwerkstagen),
bestimmte Feuerwerkskörper, die gem. Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments der Kategorie F2 zuzuordnen wären, explizit aus dieser Kategorie ausschließt (s. Abschnitt 2.2).
In 16 EU-Staaten definieren nationale bzw. kommunale Regularien spezifische Orte mit besonderem Ruhe- (bspw. Krankenhäuser, Altersheime, sakrale Bauten) bzw. Sicherheitsbedürfnis (bspw. brandempfindliche oder denkmalgeschützte Gebäude) an denen die Verwendung von Feuerwerk untersagt ist. In 11 von 27 EU-Staaten können Gemeindeverwaltungen diese auch vollständig und dauerhaft untersagen. Erfahrungen aus den BeNeLux-Ländern und der Schweiz zeigen, dass dies zu einer Fragmentierung der Rechtslage führt, während Forderungen nach Totalverboten aus Teilen der Bevölkerung unvermindert fortbestehen.25 Zudem existieren in einigen europäischen Staaten flankierende Sicherheitsregularien, etwa Verwendungsverbote von Feuerwerk unter Einfluss von Alkohol und anderen Rauschmitteln (bspw. in Portugal, Lettland, Litauen und Island), von denen das deutsche Sprengstoffrecht bislang keinen Gebrauch macht.

Abbildung 1: Toleranz und Restriktion bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Europa
Gegenwärtig ist Feuerwerk Gegenstand einer gesellschaftlichen Debatte, die insbesondere um den Jahreswechsel auch medial präsent ist. Ursache hierfür sind von einzelnen zivilgesellschaftlichen Akteuren seit 2018 geführte Kampagnen mit dem Ziel, die Verwendung von Feuerwerk insbesondere zu Silvester gänzlich zu verbieten. Ausgangspunkt für die vermehrte Kritik am Silvesterfeuerwerk waren irrtümlich zu hohe Berechnungen der damit einhergehenden Feinstaubemissionen durch das Umweltbundesamt (UBA).26 Eine angeblich schwerwiegende Beeinträchtigung der Luftreinheit war lange Zeit Hauptargument für weitere Einschränkungen und Verbote. Die im Kontext der Covid-19-Pandemie ergangenen Überlassungsverbote für Silvesterfeuerwerk 2020 und 2021 haben die Debatte zusätzlich befeuert und eine vermeintlich hohe Anzahl von Verletzungen durch Feuerwerk in den Fokus gerückt.
Nach wie vor bedienen sich die Kampagnen verschiedener Argumente, die mitunter wissenschaftlicher bzw. empirischer Grundlage entbehren oder sogar in Widerspruch zum Stand der Forschung stehen. Des Weiteren wird der gesellschaftliche und kulturelle Wert von Silvesterfeuerwerk weitestgehend ausgeblendet. Die Reduktion der ästhetischen Vielfalt von Pyrotechnik auf Knallkörper und die damit verbundene Banalisierung als “Böllerei” sind nur zwei der dabei wiederkehrenden Motive. Auch die moralische Diskreditierung von Feuerwerk als “Verschwendung” und die Verneinung seines Stellenwerts als Brauchtum und Kulturgut sind Bestandteile des negativen Framings. Verschiedene Argumente aus den Diskurssträngen Kultur, Gesundheit und Umwelt werden daher im Folgenden einer sachlichen Einordnung unterzogen.
Kulturelle Praktiken sind stabilisierende Faktoren des menschlichen Miteinanders, die einen Referenzrahmen für das Handeln von Individuen, Gruppen und Gemeinschaften schaffen. Sie sind Teil des kulturellen Erbes der Menschheit und verbunden mit gesammeltem Wissen, Erfahrungen, Lebensformen und Identität. Dazu gehören Bräuche, Rituale und Feste, aber auch das Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.27 Feuerwerk, sei es zu Silvester oder anderen festlichen Anlässen, ist lebendiges Kulturerbe.28 Dies umfasst gelebte Traditionen, die nicht zum Zweck einer musealen oder touristischen Präsentation gepflegt werden, sondern Ausdruck eines im Alltag der Menschen verankerten kulturellen Selbstverständnisses sind.
Feuerwerk ist seit mehr als 600 Jahren Teil der Festkultur im deutschsprachigen Raum und hat im Laufe der Jahrhunderte verschiedene Funktionen erfüllt. Feuerwerk zum Selberzünden ist spätestens seit dem frühen 19. Jh. mit dem Jahreswechsel verknüpft und wurde in den 1970er Jahren dessen exklusiver Bestandteil (s. Abschnitt 2.1). Es ist also einerseits in verschiedene andere Jahreswendebräuche eingebettet und bereichert das Silvesterfest andererseits mit seinen diversen eigenen Brauchtumselementen, die an unterschiedliche soziokulturelle Funktionen des Feuerwerks anknüpfen.29 Zur Veranschaulichung sind im Folgenden fünf dieser Elemente beschrieben:
Das gesellschaftliche Zusammenleben wird durch sozial definierte Verhaltensnormen reguliert. Obwohl über deren Sinn und Notwendigkeit weitgehender Konsens besteht, verfügt jede Gesellschaft über rituelle Anlässe jenseits von Zweckrationalität und Alltag. Karneval bzw. Fasching oder Fastnacht und auch das Silvesterfest sind solche Momente kollektiver Ausnahme. In vielen Teilen der Welt werden sie über das Medium Feuerwerk realisiert oder gestützt, um Euphorie, Ekstase und Entrückung zu bewirken.30 So auch zum neuen Jahr: Die Minuten des Überschwangs, in denen die Sorgen über die Zukunft ausgeblendet und die Hoffnungen in den Vordergrund rücken werden, werden erst durch das weitgehend unkoordinierte Feuerwerk visuell und akustisch erlebbar.
Die Bewältigung und Überwindung von Sorgen und Ängsten stand frühgeschichtlich im Mittelpunkt des Neujahrsfests. Im vorchristlichen Europa wurden dafür stellvertretend “böse Geister” mit Lärm und Feuer vertrieben. Die Feiernden versicherten sich ihrer Selbstwirksamkeit: Wer Feuer und Lärm verursachen und kontrollieren kann, ist auch für die Zukunft gewappnet. 31 Auch in stark säkularisierten Gesellschaften besteht diese Funktion fort, denn durch Feuerwerk zum Selberzünden ist die Wirksamkeit der eigenen Handlung unmittelbar erfahrbar. Die Präferenzen dabei sind vielfältig: Für manche ist es eine seltene Gelegenheit, laut und ausgelassen sein zu dürfen, für andere steht die Inszenierung der flüchtigen, überraschenden Illuminationen im Mittelpunkt. In jedem Fall ist die Möglichkeit zur aktiven Teilhabe an dem Brauchtum von zentraler Bedeutung.
Das Silvesterfeuerwerk ist individuell und kollektiv zugleich: Es markiert den Moment des Jahreswechsels und schafft so häufig erst den Anlass zur Begegnung und Übermittlung guter Wünsche in der Neujahrsnacht. So entsteht ein Gefühl der Zusammengehörigkeit auch mit fremden Menschen; in der unmittelbaren Nähe und über räumliche sowie soziale Distanzen hinweg: Wenn sich am Silvesterabend die Blicke erwartungsvoll in gen Nachthimmel richten und hoffnungsvoll in die anbrechende Zukunft blicken, schafft dies ein Gefühl von Gemeinschaft. Ob in der Nachbarschaft oder beim Blick in die Ferne: Silvesterfeuerwerk schafft für einen kurzen Moment eine gemeinsame Öffentlichkeit, einen sozialen Resonanzraum und ein für alle zugängliches Kunstwerk.
Die Kombination aus Außeralltäglichkeit und rhythmischer Wiederkehr kultureller Praktiken wie Silvester-feuerwerk wirkt stabilisierend auf das menschliche Zusammenleben. Sie vermitteln auch in unsteten Zeiten Kontinuität und tragen durch das gemeinschaftliche Erleben zur Identitätsstiftung bei.32 Gerade in einer sich individualisierenden, polarisierenden und digitalisierenden Welt liegt hierin der gesellschaftliche Wert von kulturellen Praktiken, Bräuchen und Traditionen.
Vom UBA publizierte Messergebnisse, belegen, dass die jährlichen Feinstaubemissionen aus Feuerwerk nicht einmal halb so groß sind wie ursprünglich angenommen.33 Insgesamt trägt Silvesterfeuerwerk 0,7% zu den jährlichen Feinstaubemissionen in Deutschland bei.34 Laut UBA ist dies kein entscheidender Faktor für die mittelfristige Beeinträchtigung der Luftreinheit.35
Auch die kurzzeitige Beeinträchtigung der Luftreinheit durch Feinstaub aus Feuerwerk wird gemeinhin überschätzt. Silvesterfeuerwerk sorgt zwar, vor allem in Ballungsräumen, in den ersten Stunden nach dem Jahreswechsel für hohe Feinstaubkonzentrationen. Im Durchschnitt sinkt diese jedoch vor Tagesanbruch wieder auf Normalniveau.36 Über gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen keine gesicherten Daten vor. Folgerichtig sind Feuerwerksverbote aus Gründen der Luftreinhaltung auch nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) nicht zu rechtfertigen.37
Der Vollzug zur Sicherstellung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte obliegt den zuständigen Behörden vor Ort, und diese haben gegebenenfalls zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung zu ergreifen sind. Aus Sicht der Bundesregierung [...] gibt es keine Notwendigkeit, hier Regelungen zu Silvesterfeuerwerken zu treffen.
(Florian Pronold, Staatssekretär im BMU 2019)
Von erlaubnisfreiem Feuerwerk dürfen laut § 3a (1) SprengG ausschließlich geringe Gefahren ausgehen. Dies wird anhand höchster Qualitäts- und Sicherheitsstandards durch das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und andere akkreditierte Stellen in der EU sichergestellt.38 Bei sachgemäßer Verwendung ist eine Gefährdung somit nahezu ausgeschlossen. Anders als von Befürworter:innen der Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk dargestellt, und von der Bundesregierung als Begründung der Verkaufsverbote 2020 und 2021 angeführt, deuten auch die verfügbaren empirischen Daten darauf hin, dass Feuerwerk bei 2-3 Verletzungen pro 100.000 Einwohner:innen keine signifikante Belastung für das Gesundheitssystem darstellt.39/40 Angesichts der bestehenden behördlichen Prüfungen ist davon auszugehen, dass der Großteil dieser Verletzungen auf unsachgemäße Verwendung, gefährliche Eigenlaborate oder illegal vertriebene Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 zurückzuführen ist - ein Phänomen, welches sich nicht durch weitere Einschränkungen des legalen und geprüften Silvesterfeuerwerks verhindern lässt.41 Die deutschen Sicherheitsbehörden stellen jedes Jahr durchschnittlich 20 Tonnen illegale Pyrotechnik sicher. Auch aus dem Gesundheitssektor selbst ist immer wieder zu hören, dass Feuerwerk nicht der Grund für volle Notaufnahmen an Silvester ist.42/43
Diejenigen, die sich beim Böllern verletzen , machen in der Regel nicht die hohen Zahlen in den Notaufnahmen aus. Es sorgen eher diejenigen für Krankenhauseinweisungen, die zu viel Alkohol trinken und dann in Streit geraten oder sich in anderer Weise verletzen.
Gerald Gaß, Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2020)
In Feuerwerkskörpern kommen kohlenstoffbasierte Materialien aus fossilen und erneuerbaren Quellen zum Einsatz. Beim Abbrand wird somit Kohlenstoffdioxid (CO2) freigesetzt. Je nachdem ob man die fossilen oder die nicht fossilen CO2-Emissionen aus Feuerwerk betrachtet, entsprechen diese einem Anteil von 0,0001% bzw. 0,0003% an den jährlichen Treibhausgasemissionen Deutschlands.44 Laut UBA sind CO2-Emissionen aus Feuerwerk daher “von geringer Bedeutung”.45
Impulsartiger Lärm kann ein Störimpuls für Wild- und Haustiere sein. Zu langfristigen Beeinträchtigungen des Tierwohls durch Feuerwerk gibt es kaum wissenschaftliche Evidenz. Im Gegenteil belegen die verfügbaren Studien (i.d.R. zu Hunden und Vögeln) eine Rückkehr zum Normalverhalten innerhalb weniger Stunden nach dem Jahreswechsel.46 Der mit Silvesterfeuerwerk einhergehende Ruheverlust von 10 bis 20% des üblichen Nachtschlafs wird in aller Regel problemlos kompensiert.47
Baukörper und Verpackungen von Silvesterfeuerwerk sind zu 90% biologisch abbaubar. Ihr durchschnittlicher Anteil an der jährlichen Abfallmenge eines Haushalts in Deutschland beläuft sich auf etwa 0,05%.48 Hersteller:innen und Importeur:innen pyrotechnischer Gegenstände entwickeln vermehrt Produkte, die gänzlich auf den Einsatz von Plastikteilen verzichten.49 Die für die Produktion von Feuerwerk geltenden Verordnungen und Industrienormen schließen die Verwendung toxikologisch problematischer Substanzen aus.50 Auch die beim Abbrand von Feuerwerk entstehenden Reaktionsprodukte sind in den vorliegenden Mengen unbedenklich.51
Im Folgenden nimmt der bvpk Stellung zu den Forderungen, die Verwendung von Silvesterfeuerwerk einzuschränken. Dabei wird zunächst auf generelle Aspekte von Verboten oder Einschränkungen eingegangen, sodann werden die zu erwartenden Konsequenzen der konkreten Forderung, die Entscheidung über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen zu delegieren, beschrieben und kommentiert.
Jeder gesetzgeberische Eingriff in Grundrechte wie der allgemeinen Handlungsfreiheit bedarf der Verhältnismäßigkeit und muss demnach geeignet, erforderlich und angemessen sein, um andere Rechtsgüter zu schützen. Eine weitere Einschränkung von erlaubnisfreiem Feuerwerk widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot.
Mit einer Einschränkung bzw. einem Verbot von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 würde eine wichtige kulturelle Praktik und Tradition gefährdet bzw. schlicht verboten (vgl. Abschnitt 3.3). Dies wäre ein gravierender Eingriff in den besonderen und außergewöhnlichen Charakter der Festivität des Jahreswechsels, dem einzigen Moment im Verlauf des Jahres, in dem die Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 der Öffentlichkeit im Allgemeinen erlaubt ist. Eine Einschränkung wäre dementsprechend nicht angemessen.
Anders als von Befürworter:innen der Einschränkungen propagiert wird, belastet Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 die Umwelt in Hinsicht auf Emissionen von Feinstaub, CO2, Lärm und Abfall nicht in signifikantem Umfang. Einschränkungen oder Verbote würden zum Erreichen der propagierten Ziele dementsprechend keinen wesentlichen Beitrag leisten. Sie sind demnach nicht geeignet, die entsprechenden Ziele zu erreichen.
Den besonderen Moment des Jahreswechsels mit eigenem Feuerwerk zu begehen, hat für viele Menschen einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig wird auch im öffentlichen und medialen Diskurs immer sichtbarer, dass Verbote von Feuerwerk keinen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten können. Es ist daher zu befürchten, dass die Einschränkung dieses Brauchs die Akzeptanz von Maßnahmen, die einen tatsächlichen Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten, negativ beeinflussen würde.
Auch eine spürbare Entlastung des Gesundheitssystems wäre durch Einschränkungen und Verbote von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nicht zu erwarten (vgl. Abschnitt 3.1b). Auch in dieser Hinsicht sind Einschränkungen nicht geeignet, um die propagierten Ziele zu erreichen. Von frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern geht eine “sehr geringe” bis “geringe Gefahr” aus52. Anders verhält sich dies bei rechtswidrigen Eigenlaboraten und Importen von nicht zugelassenem Feuerwerk. Diese können durch Einschränkungen oder Verbote von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nicht eingedämmt werden. Im Gegenteil ist eine Zunahme des Problems wegen eines entsprechenden Ausweichverhaltens zu erwarten.
Im Rahmen der Innenministerkonferenz im Juni 2022 stellte das BMI fest, dass weder in der Bevölkerung noch in den Ländern oder Parteien eine klare Mehrheit für weitere Verbote des erlaubnisfreien Feuerwerks erkennbar sei.53 Mit den bestehenden Regelungen schafft das geltende Sprengstoffrecht einen Ausgleich zwischen den Interessen jener Bürger:innen, die Feuerwerk verwenden möchten, und jenen, die dies aus unterschiedlichen Gründen ablehnen. Darauf hat auch das BMI wiederholt hingewiesen.54 Mit der für Privatpersonen geltenden Beschränkung der Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 auf eine einzige Nacht im Jahr, fällt die damit verbundene Abwägung bereits jetzt zulasten der erstgenannten Personengruppe aus. Eine weitere Einschränkung der Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 wäre demnach auch nicht angemessen.
Das geltende Sprengstoffrecht mit seinen überwiegend restriktiven Regelungen schafft einen Ausgleich zwischen den Wünschen der Bürger, die Feuerwerk verwenden möchten, und denen, die sich hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten.
(Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im dt. Bundestag, 2020)
Auch im Vergleich zu den europäischen Nachbarländern ist Deutschland bei der Regulierung von Feuerwerk bereits jetzt sehr restriktiv (s. Abschnitt 2.5). Wichtige Bestandteile der bereits 2007 mit Richtlinie 2007/23/EG beschlossenen und 2023 durch Richtlinie 2013/29/EU EU-Harmonisierung des Gebrauchs von Pyrotechnik sind in Deutschland deutlich restriktiver umgesetzt als von der Richtlinie vorgesehen.55 Weitere Einschränkungen der freien Verwendung von Feuerwerk würden die Bemühungen um einheitliche Rahmenbedingungen in Europa untergraben.
Immer wieder bringen Befürworter:innen von Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk zentrale Veranstaltungen mit professionell durchgeführten Feuerwerken, Drohnen- oder Lasershows als Ersatz für das selbstorganisierte Feuerwerk ins Spiel. Diese Forderungen verkennen das Wesen des selbst geplanten und abgebrannten Feuerwerks und seinen emanzipatorischen Charakter (vgl. Abschnitt 3.3). Darüber hinaus verfehlt die Forderung ihre umweltpolitischen Intentionen und ignoriert wesentliche Unterschiede zwischen Ballungsgebieten und ländlichen Kommunen. Zentrale Veranstaltungen erhöhen das Verkehrsaufkommen und dürften damit zu einem höheren Ausstoß von CO2 und Feinstaub führen als das dezentrale, erlaubnisfreie Feuerwerk. Anfahrtswege sind insbesondere in ländlichen, flächigen Kommunen lang und intensiv umweltbelastend, sofern diese mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Darüber hinaus ist die tatsächliche Durchführung von zentralen Veranstaltungen aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen äußerst fraglich. Insbesondere Drohnenshows sind für viele Kommunen schlicht nicht leistbar.56 Auch die oft propagierte Annahme, dass diese einen geringeren Umwelteinfluss hätten als Feuerwerk, ist mindestens fraglich. Die einzelnen Drohnen werden als Verschleißteile betrachtet, in denen in Platinen seltene Erden verbaut werden und die durch giftige Akkus angetrieben werden. Defekt und / oder Absturz sind häufig.57 Anders als bei Feuerwerk, dessen Reststoffe zu 90% biologisch abbaubar und ungiftig sind, gelangen mit abgestürzten Drohnen so Plastikteile und giftige Akkus in die Umwelt. Insbesondere bei einem Absturz über Gewässer ist eine Bergung meist ausgeschlossen und die Umweltwirkung enorm.
Weitergehende Einschränkungen bzw. ein Verbot von Silvesterfeuerwerk würden die pyrotechnische Branche hart treffen. Während ein großer Teil des Silvesterfeuerwerks über den Lebensmitteleinzelhandel, Baumärkte, etc. vertrieben wird, hat sich in den vergangenen Jahren ein wachsender Fachhandel gebildet. Viele der entsprechenden Betriebe sind traditionelle Feuerwerkereien, die unterjährig Feuerwerke durchführen und zum Jahresende über Onlinehandel oder Ladengeschäfte ausgewähltes Silvesterfeuerwerk vertreiben. Ermöglicht wurde dies durch die EU-Harmonisierung und die damit verbundene Erweiterung des Angebots durch Hersteller:innen und Importeur:innen im europäischen Ausland sowie das gestiegene Qualitätsbewusstsein vieler Kund:innen. Hier wird immer öfter auf “Klasse statt Masse” gesetzt und höhere Preise werden für hochwertige Produkte in Kauf genommen. Dies hat auch zur Folge, dass in Deutschland als Produktionsstandort investiert und vermehrt Feuerwerk hergestellt wird. Dabei wird meist an alte Handwerks- und Herstellungstraditionen angeknüpft, die dazu beitragen, Feuerwerk als Kunsthandwerk und Kulturgut zu bewahren.58 Bei den meisten dieser Betriebe handelt es sich um Kleinst- und Kleinunternehmen. Durch die äußerst kurzfristig verhängten Verkaufsverbote im Kontext der Covid-19-Pandemie stehen viele der Fachbetriebe am Rande ihrer Existenz.
Ein bundesweites Verbot privaten Silvesterfeuerwerks wäre aus Sicht des Bundesinnenministeriums nicht verhältnismäßig.
(Bundesministerium des Innern und für Heimat 2025)
Ziel zweier konkreter gesetzgeberischen Initiativen war, eine Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen zu schaffen, welche diesen erlaubt, die Verwendung von Feuerwerk in den jeweiligen Gebietskörperschaften auch gänzlich zu untersagen.59/60 Die Ermächtigung der Kommunen, über Silvesterfeuerwerk zu entscheiden, birgt verschiedene rechtliche und materielle Probleme, die im Folgenden dargestellt werden.
Der Gesetzgeber hat 1976 eine explizite Entscheidung dafür getroffen, die bis dahin bestehende Fragmentierung auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts zu beseitigen und die Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger bei der Verwendung von Feuerwerk zum Selberzünden zu gewährleisten (s. Abschnitt 2.1). Eine kommunalen Ermächtigungsgrundlage für vollständige Verbote würde diese Grundsatzentscheidung konterkarieren, ohne dass dafür hinreichende Sachgründe vorliegen.
Die Delegation der Entscheidung über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen würde absehbar zu einem äußerst kleinteiligen kommunalen Flickenteppich führen: So wäre es möglich, dass einige Kommunen die Verwendung von Silvesterfeuerwerk gänzlich untersagen. Andere Kommunen würden die Verwendung nur auf bestimmten Flächen untersagen (Verbotszonen) und wieder andere Kommunen könnten komplementär dazu die Verwendung ausschließlich auf dafür designierten Flächen erlauben. Auch hinsichtlich der zeitlichen Regelungen ist mindestens mit verschiedenen Reglementierungen pro Kommune zu rechnen.
In Anbetracht dieses kaum zu überschauenden, zeitlichen und räumlichen Flickenteppichs wäre damit zu rechnen, dass es – vor allem ungewollt – zu häufigen Verstößen gegen diese Regelungen käme. Fraglich wären vor diesem Hintergrund Umsetzbarkeit und Durchsetzbarkeit der Regelungen. Der Erlass der entsprechenden Regelungen bedeutet für die kommunalen Verwaltungen einen Mehraufwand, zu dem diese nach Kenntnisstand des bvpk nicht befragt wurden.61 Wegen des äußerst weit verbreiteten und intensiven Alkoholkonsums und damit einhergehenden Streitigkeiten und Unfällen sind Polizei und kommunale Ordnungskräfte in der Silvesternacht stark ausgelastet. Die Durchsetzung kommunaler Feuerwerksverbote wäre eine zusätzliche und unnötige Belastung, von der unklar ist, ob sie leistbar wäre.
Mit der flickenteppichartigen Regelung durch die Kommunen würden starke inter- und intrakommunale Konzentrations- und Verlagerungseffekte eintreten. Zu erwarten wäre nicht etwa, dass Bürger:innen, denen der Brauch des Silvesterfeuerwerks am Herzen liegt, sich von diesem Abwenden, sondern vielmehr, dass sie jene Flächen innerhalb der eigenen Kommune oder ggf. einer benachbarten Kommune aufsuchen, in der das Verwenden von Feuerwerk erlaubt ist. Die Folge davon wäre nicht etwa die Reduktion des verwendeten Feuerwerks, wohl aber die Konzentration des Feuerwerks auf bestimmte Flächen. Die Konsequenz wäre eine unnötige und übermäßige Belastung der Anwohner:innen an jenen Orten, an denen die Verwendung von Feuerwerk erlaubt wäre und konzentriert stattfinden würde.
Eine solche durch Konzentrations- und Verlagerungseffekte entstehende Mehrbelastung dürfte mittelfristig zu Beschwerden durch die Anwohner:innen führen, deren Konsequenz das Verbot der Verwendung von Silvesterfeuerwerk auch an jenen Orten wäre. Der bvpk geht davon aus, dass dieser Effekt jenen Akteur:innen, die eine Ermächtigung der Kommunen in Sachen Silvesterfeuerwerk fordern, bewusst ist. Tatsächliche Intention hinter der Forderung einer Ermächtigungsgrundlage für Kommunen wäre demnach das vollständige Verbot von Silvesterfeuerwerk.62
Die aktuelle Formulierung der 1. SprengV erlaubt den Kommunen das Verbot von Silvesterfeuerwerk mit „ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten”. Die Streichung des Teilsatzes mit „ausschließlicher Knallwirkung“, auf die Gesetzgebungsinitiativen der vergangenen Jahre abzielen, würde die Differenzierung zwischen lautem, rein akustischem Feuerwerk und geräuscharmem, buntem Feuerwerk (z.B. Vulkane, Fontänen, „Familienfeuerwerk“) aufheben und den Kommunen erlauben, undifferenziert, anlasslos und ohne jeglichen Zugewinn an Schutz vor Störungen und Gefahren jegliches Feuerwerk zu verbieten. Hinsichtlich des Übermaßverbots kann hierhingehend noch nicht einmal die Geeignetheit eines Verbots erkannt werden.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG liegt das Mandat für die Gesetzgebung im Waffen- und Sprengstoffrecht ausschließlich beim Bund. Das Sprengstoffrecht sieht Ermächtigungen für Länder und Kommunen ausschließlich in Ausnahmefällen und mit begrenzter Reichweite vor. Die vollständige Delegation der Entscheidungsbefugnis über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen wäre präzedenzlos und ihre Grundgesetzkonformität ist mindestens fraglich. Mit entsprechenden Klageverfahren wäre zu rechnen.
Der Einsatz von Feuerwerkskörpern [...] ist ein Ausdruck von Lebensfreude und sollte daher nicht generell untersagt werden. [...] Es kommt darauf an, die Bevölkerung zu sensibilisieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk zu werben. Allein durch Verbote und gesetzliche Einschränkungen wird man nicht weiterkommen.
Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebund 2019)
Weitere Einschränkungen der Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zum Jahreswechsel sind weder geeignet, erforderlich noch angemessen, um andere Rechtsgüter in ausreichendem Maße zu schützen. Vielmehr würden weitergehende Beschränkungen den bestehenden Interessenausgleich zwischen jenen Teilen der Bevölkerung, für die Feuerwerk eine wichtige Tradition und Kulturpraktik bedeutet und jenen, die sich durch Feuerwerk gestört fühlen, aufheben.
Anstelle weiterer Beschränkungen spricht sich der bvpk für folgende Maßnahmen aus:
Hierzu zählt die Untersagung der Verwendung von Silvesterfeuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gem. §23 (1) 1. SprengV sowie von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung gem. §24 (1) Satz 2 1. SprengV. Nach Kenntnisstand des bvpk werden diese Instrumente durch die Kommunen nur punktuell genutzt. Im Übrigen ist §24 (2) Satz 1 1. SprengV aufzuheben. Die dortige Ermächtigungsgrundlage für Kommunen ist hinfällig, weil bereits ein generelles Verbot gem. §23 (1) 1. SprengV besteht.
Die grassierende Explosivstoffkriminalität einschließlich rechtswidriger Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwenden von Explosivstoffen bedarf einer entschlossenen Strategie seitens Politik und Strafverfolgungsbehörden. Hierzu zählt insbesondere eine effektive Verfolgung des illegalen Handels mit Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 sowie unzertifizierten Explosivstoffen. Entscheidend hierfür sind keine Gesetzesänderungen, sondern politischer Wille und die entsprechende Ausstattung der Kriminalbehörden, inbes. LKAen und BKA. Der bvpk empfiehlt das Entwickeln einer koordinierten Strategie mit europäischen Nachbarländern, Bund sowie den Bundesländern unter Einbindung der Expertise von Akteuren der Zivilgesellschaft. Der bvpk verweist auch auf die Empfehlungen der Europäischen Kommission sowie die im SprengG bestehenden Sanktionsmöglichkeiten gem. §40 und §41.63
Von illegal in Verkehr gebrachten Feuerwerkskörpern gehen massive Gefahren für die Bevölkerung aus. Solange die Zirkulation solcher Gegenstände von behördlicher Seite nicht effektiv verhindert wird, muss die Bevölkerung über die Gefahren durch diese Gegenstände gewarnt werden. Hierfür erarbeitet der bvpk Materialien zur Prävention und weist in diesem Kontext auch auf die sichere und rücksichtsvolle Nutzung von legalem Silvesterfeuerwerk hin. Der bvpk schlägt vor, entsprechende Konzepte bundesweit im Besonderen an Schulen und über Träger der sozialen Arbeit zum Einsatz zu bringen. Entsprechende Mittel hierfür müssen von Bund und Ländern zur Verfügung gestellt werden.
Auf Ebene der EU wird mit Richtlinie 2013/29/EU die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen in den Mitgliedsstaaten verfolgt. Durch deutlich restriktivere Maßnahmen als die Richtlinie vorgibt, schert Deutschland aus diesen Bemühungen aus. Dies gilt insbesondere für die zeitliche Beschränkung der erlaubnisfreien Verwendung von Feuerwerk der Kat. F2 auf zwei Tage im Jahr, die bestehenden Sonderregelungen zu Feuerwerkskörpern der Kat. F2 in § 20 1. SprengV, sowie die Einschränkung des Zugangs zu Feuerwerk der Kategorie F3. Eine stärkere Harmonisierung würde dem illegalen Handel und der missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern aller Kategorien die Grundlage entziehen und Klarheit für den Handel sowie die Bürger:innen in Europa schaffen.
Staatliche Regulierungen sollten stets auf empirisch gewonnener Erkenntnis fußen. Während in den letzten Jahren Fortschritte in der Erforschung der Umwelteinflüsse von Feuerwerk zu erkennen sind, ist die Datenlage hinsichtlich der Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk sehr dünn. Dies lässt Raum für Spekulation und “gefühlte Wahrheiten”. Der bvpk regt an, eine umfassende, deutschlandweite Studie zur Erfassung von Verletzungen durch Feuerwerkskörper von unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen durchführen zu lassen. Dies kann beispielsweise durch das Robert-Koch-Institut, das statistische Bundesamt und/oder die statistischen Landesämter, Krankenhausträger und/oder Universitäten erfolgen. Nur so kann über einen eventuellen weitergehenden Regulierungsbedarf entschieden werden.
1 Sievernich (1990): Das Buch der Feuerwerkskunst Farbenfeuer am Himmel Asiens und Europas. Nördlingen
2 Deutscher Bundestag (1976): Gesetzentwurf des Bundesrates 7/ 5101; https://dserver.bundestag.de/btd/07/051/0705101.pdf
3 Für eine ausführlichere Darstellung siehe https://bvpk.org/aktuelles/sprengg-geschichte
4 Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt, ABl 2013 L 178/27 , https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0029&from=DE
5 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S.3146) geändert worden ist , https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/SprengG.pdf
9 vgl. § 23 (2) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
vgl. § 24 (1) 1. SprengV , https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
10 § 20 (4) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__20.html
13 Stephan Gabriel Haufe, Pressesprecher BMU auf der Bundespressekonferenz vom 6. Januar 2020 ab etwa 01:07 , www.youtube.com/watch?v=cxTT6KiSb44
15 European Comission: Executive Summary for the Study on illegal sales of pyrotechnic articles destined for professional users (category F4) to the general public - Executive summary , https://ec.europa.eu/docsroom/documents/35342
16 vgl. § 3a (1) SprengG, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__3a.html
17 VGH Kassel, Urteil vom 13.05.2016, Az.: 8 C 1136/15.N, NVwZ-RR 2016, https://openjur.de/u/2182501.html
18 VGH Stuttgart, Urteil vom 24.11.2023, Az. 1 K 6859/23,
https://www.kanzlei-wuebbe.de/_documents/VG_Stuttgart_1_K_6859-23.pdf
19 20191021_Rechtsgutachten_KF.pdf (feuerwerk-vpi.de) , https://www.feuerwerk-vpi.de/fileadmin/Dokumente/Dokumente/20191021_Rechtsgutachten_KF.pdf ; Rechtsgutachten zu kommunalen Möglichkeiten der Beschränkung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände an Silvester, https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verkehr/Feinstaub/Silvesterfeuerwerk/
20 20211129_positionspapier_covid_feuerwerk.pdf (bvpk.org), https://media.bvpk.org/covid/20211129_positionspapier_covid_feuerwerk.pdf
21 https://dserver.bundestag.de/btd/20/148/2014807.pdf
22 Für eine ausführlichere Darstellung siehe Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk (2024): Zur Verwendung von Feuerwerkskörpern in Europa. Berlin bzw. https://bvpk.org/feuerwerk/gesetzgebung-europa
23 Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2024): Bundesrat lehnt Initiative zum Feuerwerkverbot ab, Online: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99781.html ; Alberts, Martin (2025): Niederlande verbieten Silvesterfeuerwerk ab 2026, Online: https://www.oz-online.de/artikel/1554939/Niederlande-verbieten- Silvesterfeuerwerk-ab-2026
24 Das Umweltbundesamt bezifferte 2017 die Feinstaubemissionen durch Feuerwerk auf fast 5.000t/Jahr und korrigierte dies 2019 auf rund 2.000t/Jahr (davon etwa 75% durch Silvesterfeuerwerk). Die Korrektur ist Ergebnis einer genaueren Messmethode sowie Berechnungen auf Basis der Mengen tatsächlichen verbrauchten Feuerwerks.
25 UNESCO (2020): Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes. Online, https://www.unesco.de/dokumente-und- hintergruende/publikationen/detail/unesco-uebereinkommen-zur-erhaltung-des-immateriellen-kulturerbes/
26 Felix Martens (2023): Fireworks as UNESCO intangible cultural heritage; 18th International Symposium on Fireworks. Valetta
27 Grieshofer et al. (2000): 2000: Zeiten/Übergänge. Die Ausstellung zur Jahrtausendwende. Wien
28 z. B. Fallas de Valencia (Spanien), Tultepec (Mexiko), Ostern auf Chios (Griechenland), Bun Bang Fai (Thailand), Diwali (Indien)
29 Metzger (2017): Faszination des Feuerwerks. In: Psychologie Heute , https://www.psychologie-heute.de/leben/artikel- detailansicht/38832-faszination-des-feuerwerks.html
30 Szabo (2015): Sozioanalyse des Alltags. Marburg
31 van Gennep (1909): Übergangsriten – Les rites de passage. Frankfurt am Main (Campus Verlag); Grieshofer et al. (2000): 2000: Zeiten/Übergänge. Die Ausstellung zur Jahrtausendwende. Wien
32 Umweltbundesamt (2023): Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt. Dessau-Roßlau , https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/silvesterfeuerwerk-einfluss-auf-mensch-umwelt
33 Deutsche Presseagentur (2021): Feuerwerk-Absage: Jahres-Feinstaubbelastung kaum verändert , https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/absage-von-silvesterfeuerwerk-jahres-feinstaubbelastung-laut- umweltbundesamt-kaum-veraendert/27931912.html
34 Eigene Berechnung auf Basis der Messwerte des Umweltbundesamts, ausführlich unter https://bvpk.org/aktuelles/feinstaub- silvesterfeuerwerk-2425
35 Plenarprotokoll 19/73 , https://dserver.bundestag.de/btp/19/19073.pdf
36 Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (o. J.): Sicheres Silvesterfeuerwerk. Gefahren erkennen und Unfälle vermeiden. Berlin , https://www.bam.de/_SharedDocs/DE/Downloads/Sonderseiten/broschuere-sicheres-silvester.pdf__blob=publicationFile
37 Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk (2021): Fakten über Feuerwerk. Zum Verletzungsrisiko von Silvesterfeuerwerk. Berlin, https://media.bvpk.org/gesundheit/2021_bvpk_kurzinfo_verletzungen.pdf
38 Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk werden an keiner Stelle im Gesundheitssektor laufend erfasst, obgleich dies notwendige Voraussetzung für eine Bewertung des Verletzungspotentials durch Silvesterfeuerwerk wäre.
39 Deutsche Presseagentur: Zoll: Immer mehr Profiböller in Laienhä nden , https://www.welt.de/regionales/berlin/article160272854/Immer-mehr-Profiboeller-in-Laienhaenden.html
40 Deutsche Krankenhausgesellschaft: Zahl der Corona-Intensivpatienten wird weiter steigen (rnd.de) , https://www.rnd.de/politik/krankenhausgesellschaft-zahl-der-corona-intensivpatienten-wird-weiter-steigen- GXLLMFSJCNFCBDLQQPVCLOFEWU.html
41 Jens Blankennagel (2022): Böllerverbot: Charité-Mitarbeiter spricht von „reiner Symbolpolitik“ (Berliner Zeitung).
42 VPI-Fakten statt Fiktionen , https://www.feuerwerk-vpi.de/fileadmin/bilder/News-VPI/VPI-Pol-Newsletter_Ausgabe_1- 2020_komp.pdf
43 Umweltbundesamt (2023): Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt. Dessau-Roßlau , https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/silvesterfeuerwerk-einfluss-auf-mensch-umwelt
44 Stefanie Riemer (2019): Not a one way road - Severity, progression and prevention of fireworks fears in dogs, in: PLoS ONE / Band 14 / Heft 9 , https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0218150 ; Shamoun-Baranes et al. (2011): Birds flee en mass from New Year’s Eve fireworks, in: Behavioral Ecology / Band 22 , https://www.dda-web.de/downloads/texts/birds_flee_en_ mass_from_new_years_eve_fireworks.pdf ; Bögel et al. (1998): Die Reaktion der Herzfrequenz auf Silvesterfeuerwerk bei einem freifliegenden Gänsegeier, in: Ökologie der Vögel / Band 20 / Heft 2 , https://www.researchgate.net/publication/263672747_Die_Reaktion_der_Herzfrequenz_auf_Silvesterfeuerwerk _ bei_einem_freifl iegenden_Gansegeier_Gyps_fulvus
45 Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk (2021): Fakten über Feuerwerk. Zum ökologischen Fußabdruck von Feuerwerk, https://media.bvpk.org/2021_bvpk_kurzinformation_umwelt.pdf
46 ebd.
47 Verband pyrotechnischer Industrie (VPI): Forschung und Entwicklung ,
https://www.feuerwerk-vpi.de/innovation-sicherheit-und-forschung/forschung-und-entwicklung
48 DIN EN 15947-5:2016-02, Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 5 , https://www.beuth.de/de/norm/din-en-15947-5/235033731
Verordnung 125/2012/EU der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2012 , https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0125&from=DE
49 Dauert et al. (2022): Feinstaubemissionen aus Feuerwerk zu Silvester und deren Einfluss auf die Luftqualität. In: Gefahrstoff. Reinhaltung der Luft 82, Heft 1-2, https://elibrary.vdi-verlag.de/10.37544/0949-8036-2022-01-02/gefahrstoffe-jahrgang-82- 2022-heft-01-02?hitid=00&search-click
50 §3a (1) SprengG , https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__3a.html
51 Bundesministerium des Innern und für Heimat (2022): Bericht des BMI für die 217. IMK vom 1. bis 3. Juni 2022 in Würzburg zum Thema „Mehr Gestaltungsspielräume für Kommunen hinsichtlich des Umgangs mit Silvesterfeuerwerk”
52 Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 19/139 , https://dserver.bundestag.de/btp/19/19139.pdf
53 vgl. Richtlinie 2007/23/EG , https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007L0023-20130704&from=FR
54 Drohnenshow laut Stadt zu teuer , https://www.radiowuppertal.de/artikel/drohnen-show-laut-stadt-zu-teuer-1060237.html
55 z.B. in Hamburg: Stopp der Drohnen-Show an der Elphi: Immer noch Unklarheiten , https://hamburg.t-online.de/region/hamburg/id_92118986/abgesagte-drohnen-show-an-der-elbphilharmonie-neue-details- zum-desaster.html
56 Beispielhaft seien die Firmen JGW Berckholtz UG (https://www.feuerwerksmanufaktur.de ), die Fritz Sauer Kunstfeuerwerk KG (https://www.feuerwerk-sauer.de) und die im Frühjahr 2022 gegründete Feuerwerk Kultur Fabrik GmbH (https://www.fkf.gmbh ) genannt.
57 Antrag - Kommunen eine rechtssichere Entscheidung über Silvesterfeuerwerke ermöglichen , https://dserver.bundestag.de/btd/19/164/1916457.pdf
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz , https://dserver.bundestag.de/brd/2019/0617-19.pdf
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze ,
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0401-0500/493-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1
58 Konkret wird gefordert, den Halbsatz “mit ausschließlicher Knallwirkung” aus § 24 Absatz 2 Nummer 2 1. SprengV zu streichen. Damit würde die Möglichkeit der Kommunen, Feuerwerk auch zu Silvester zu verbieten, von Knallkörpern auf alle Feuerwerkskörper ausgedehnt werden.
59 Deutscher Städtetag - Künftiger Umgang mit Silvesterfeuerwerken , https://www.staedtetag.de/positionen/beschluesse/2021/438-praesidium-kuenftiger-umgang-mit-silvesterfeuerwerken
Deutscher Städte- und Gemeindebund – kein Pauschalverbot für private Silvesterfeuerwerke , https://www.dstgb.de/aktuelles/archiv/archiv-2019/kein-pauschalverbot-fuer-private-silvesterfeuerwerke/
Städte- und Gemeindebund hoff auf Silvester ohne Feuerwerksverbot , https://www.die-neue-welle.de/blaulicht/staedte-und- gemeindebund-hofft-auf-silvester-ohne-feuerwerksverbot
60 So fordert z.B. die deutsche Umwelthilfe ein vollständiges Verbot von Feuerwerk auch jenseits von Silvester (Umwelthilfe will Feuerwerksverbot – heftiger Widerspruch , https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.raketen-und-co-an-silvester-umwelthilfe- will-feuerwerksverbot-heftiger-widerspruch.bb11aafb-1da1-4780-81fd-96e166ad1a68.html) und auch der aktuelle Wirtschaftsminister Robert Habek zeigte sich noch Ende 2021 offen für ein grundsätzliches Verbot von Silvesterfeuerwerk (Böllerverbot bringt keinen gravierenden Umwelteffekt , https://rp-online.de/politik/deutschland/boellerverbot-bringt-keinen- gravierenden-umwelt-effekt_aid-64921765).
61 European Commission (2019): Executive Summary for the Study on illegal sales of pyrotechnic articles destined for professional users (category F4) to the general public ; European Commission (2021): Categorisation of pyrotechnic articles intended for entertainment purposes
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